Statuten des Österreichischen Amateur-Rennreiter-Vereines (ÖARV)

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines:

 

Der Verein führt den Namen Österreichischer Amateur-Rennreiter-Verein und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen (in den Bundesländern) ist möglich.

 

§ 2 Zweck des Vereines:

 

Der ÖARV, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Renn- und Reitsportes im In- und Ausland von Damen und Herren und die Unterstützung in allen diesbezüglichen Belangen.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

  1. Periodische Herausgabe von Vereins-Mitteilungen
  2. Veranstaltungen von geselligen Zusammenkünften
  3. Informations- und Diskussionsabende
  4. Veranstaltung von Fachkursen
  5. Kontakt zu in- und ausländischen Vereinigungen des Galoppsportes

§ 4 Finanzierung des Vereines:

 

Die Geldmittel werden aufgebracht durch:

  1. Aufnahmegebühr
  2. Mitgliedsbeiträge
  3. Sachspenden, Geldspenden
  4. Einnahmen aus Unternehmungen des Vereins
  5. Zuwendungen seitens der öffentlichen Hand, von Sponsoren und aus Anhängerkreisen
  6. andere, mögliche Zuwendungen (z.B.: Rittgelder, Strafgelder von Amateur-RennreiterInnen und Sonstiges)

§ 5 Arten der Mitgliederschaft:

 

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. außerordentliche Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Amateur-Rennreiten teilnehmen oder an seiner Förderung und seinem Gedeihen mitarbeiten.

Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Dies können Einzelpersonen oder auch juristische Personen sein.

Ehrenmitglieder bzw. Ehrenpräsidenten sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt und von der Generalversammlung bestätigt werden.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft:

 

Mitglied des Vereins kann werden, wer an den Verein einen persönlichen Antrag mit Befürwortung zweier Mitglieder stellt. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenpräsidenten erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit).
  2. Durch freiwilligen Austritt – der Bescheid muss jedoch mit spätestens 1. Oktober des laufenden Jahres dem Verein mit eingeschriebener Post zugegangen sein. Bei verspätetem Einlangen der Austrittserklärung ist der Beitrag auch für das folgende Jahr zu entrichten.
  3. Durch Streichung – die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Durch Ausschluss – ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins oder des Amateur-Rennsportes schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Ferner hat jedes Mitglied das Recht, die Amateur-Rennreiter-Prüfung abzulegen und an Amateur-Rennen teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben die Statuten des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  3. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 1. April des jeweiligen Vereinsjahres zu entrichten. Jedes neue Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag für das Jahr, in dem seine Aufnahme erfolgte, in voller Höhe zu leisten. Bei Eintritt nach dem 1. Oktober ist für das laufende Jahr kein Mitgliedsbeitrag verpflichtend fällig. Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge beschließt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 9 Die Organe des Vereines sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Das Präsidium
  3. Der Ausschuß
  4. Die Rechnungsprüfer
  5. Das Schiedsgericht

Die Generalversammlung

 

Die ordentliche Generalversammlung (Mitgliederversammlung) findet möglichst im ersten Jahresviertel statt. Die Einberufung derselben hat mindestens 14 Tage vor ihrem Stattfinden durch schriftliche Einladung zu erfolgen.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies der Vorstand oder mindestens 50 ordentliche Mitglieder (schriftlich vom Vorstand) verlangen. Die Einberufung derselben hat ebenfalls mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als ein Drittel anwesend, so ist die Generalversammlung eine halbe Stunde später, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.

Bei allen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Änderung der Vereinsstatuten ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Anträge der Mitglieder zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.

Stimmberechtigt sind nur die anwesenden, ordentlichen Mitglieder, die sämtliche fälligen Mitgliedsbeiträge bezahlt haben, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten.

 

Die Tagesordnung der Generalversammlung hat mindestens folgende Punkte aufzuweisen:

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  3. Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Vereinsjahr
  4. Bericht des Kassiers
  5. Bericht der Rechnungsprüfer
  6. Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes
  7. Eventuelle Wahlen
  8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
  9. Anträge. Diese müssen mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingelangt sein
  10. Allfälliges

Das Präsidium

 

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und einem oder mehreren Vizepräsidenten.

Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Wahlvorschlag erfolgt durch den Vorstand oder auch auf schriftlichen Antrag aus Mitgliederkreisen.

Die Wahl hat geheim, mit Stimmzettel zu erfolgen. Auf Antrag eines Vereinsmitgliedes, darf per Akklamation gewählt werden, sofern alle anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.

Der Präsident, oder in seiner Vertretung ein Vizepräsident, beruft die ordentliche Generalversammlung und Vorstandssitzungen ein und leitet diese (siehe ad.3).

Dem Präsidium obliegt die Durchführung der Beschlüsse von Vorstand und Generalversammlung.

Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Falls der Präsident verhindert ist, steht dieses Recht einem Vizepräsidenten zu.

 

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertretern (Vizepräsidenten) und seinen Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die Wahl hat geheim, mit Stimmzettel zu erfolgen. Auf Antrag eines Vereinsmitgliedes, darf per Akklamation gewählt werden, sofern alle anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten.

Der Vorstand hat das Recht Vereinsmitglieder zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Kooptierung gilt für die Zeit bis zur nächsten Wahl des Vorstandes.

Aufgabe des Vorstandes ist es, die Geschäfte des Vereins zu führen und die hiefür notwendigen Entscheidungen zu treffen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Insbesondere obliegen dem Vorstand noch folgende Aufgaben: Wahl eines Kassiers und eines Generalsekretärs (sowie deren Stellvertreter) aus den Reihen seiner Mitglieder, Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern, ohne Angabe von Gründen, Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier, bzw. deren Stellvertretern, gemeinsam zu unterfertigen.

Der Generalsekretär hat den Präsidenten bei der Führung des Vereins zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.

Die Vorstandssitzung wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich einberufen und geleitet. Im Falle besonderer Umstände kann auch ein Vorstandsmitglied zur Einberufung bzw. Leitung der Vorstandssitzung ermächtigt werden.

Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 

Die Rechnungsprüfer

 

Es werden zwei Rechnungsprüfer von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren bzw. auf die Dauer der Funktionsperiode des allenfalls zu ersetzenden Rechnungsprüfers gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Wiederwahl ist möglich.

 

Das Schiedsgericht

 

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Je zwei hievon sind innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

§ 10 Aufsicht bei Rennen:

 

Jedes Mitglied des Vorstandes hat die Pflicht und das Recht, bei Rennveranstaltungen die Interessen des Vereins und der Amateur-RennreiterInnen zu vertreten und alle Amateur-RennreiterInnen mit Rat und Tat zu unterstützen, erforderlichenfalls Verfehlungen zu rügen und sonstige Vorkommnisse besonderer Art dem Verein mitzuteilen. Ein vom Vorstand zu bestimmendes Ehrengericht (Schiedsgericht) hat das Recht, Mitglieder, die gegen die Pflichten der Amateur-RennreiterInnen oder das Rennreglement verstoßen haben, zur Rechenschaft zu ziehen und gegebenenfalls eine Suspension oder andere Maßnahmen einzuleiten. Bei Nichtanwesenheit eines Vorstandsmitgliedes kann jedes erfahrene Mitglied des Vereins die Aufsichtspflicht ausüben.

 

§ 11 Auflösung des Vereines:

 

Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt, wenn in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung ¾ der anwesenden Mitglieder für eine solche stimmen. Das allenfalls vorhandene Vereinsvermögen soll im Falle der freiwilligen Auflösung einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt. Die Abwicklung erfolgt durch den vormaligen Präsidenten gemeinsam mit dem vormaligen Kassier bzw. einer von der Generalversammlung bestimmten Person.